Österreich

E-Rechnung in Österreich: Pflicht, Formate und Rechnungen nach Deutschland

Pflicht ist die E-Rechnung in Österreich seit 2014 nur an den Bund, über e-rechnung.gv.at in ebInterface oder UBL. Zwischen Unternehmen gibt es keine Pflicht. Was gilt, wenn Kunden oder Lieferanten in Deutschland sitzen — und wann XRechnung und ZUGFeRD ins Spiel kommen.

Das Wichtigste

  • An Bundesdienststellen nur elektronisch, seit 1. Januar 2014 und ohne Betragsgrenze (§ 5 IKTKonG). Ausgenommen sind etwa Bar- und Kartenzahlungen.
  • Formate: ebInterface 4.3, 5.0, 6.0 oder 6.1 und UBL 2.1; über Peppol nur UBL. XRechnung und ZUGFeRD nennt e-rechnung.gv.at nicht.
  • Pflichtangaben sind die Lieferantennummer und die Auftragsreferenz aus der Bestellung — das österreichische Gegenstück zur Leitweg-ID.
  • Zwischen Unternehmen gibt es keine Pflicht. Eine elektronische Rechnung braucht die Zustimmung des Empfängers (§ 11 Abs. 2 UStG).
  • Auch an Unternehmen in Deutschland nicht: Die deutsche Pflicht gilt nur zwischen zwei Unternehmen, die beide in Deutschland ansässig sind. An deutsche Bundesbehörden dagegen ja, als XRechnung über die OZG-RE.

Rechnungen an den Bund

Wer Waren oder Leistungen an eine Bundesdienststelle liefert, muss elektronisch abrechnen. Rechtsgrundlage sind § 5 des IKT-Konsolidierungsgesetzes und die E-Rechnungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 505/2012), beide seit 1. Januar 2014. Eine Betragsgrenze gibt es nicht. Keine E-Rechnung brauchen unter anderem Bar- und Kartenzahlungen, Mieten, Leasing und Versicherungsverträge; die ganze Liste führt e-rechnung.gv.at.

Ausländische Vertragspartner sind nur „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ verpflichtet (§ 5 Abs. 3 IKTKonG), und der Bund nimmt von ihnen weiterhin Papierrechnungen an. Für sie hat er den Zugang über Peppol geschaffen. Wer als ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte in Österreich hat, gilt aber als inländischer Vertragspartner und fällt voll unter die Pflicht.

Schritt für Schritt

  1. 1Lieferantennummer und Auftragsreferenz bereithalten. Die Dienststelle muss Ihnen beide mit der Bestellung nennen (§ 4 Abs. 2 E-Rechnungs-Verordnung). Fehlen sie, fragen Sie die Stelle, die bestellt hat; der Support von e-rechnung.gv.at und die USP-Hotline können dazu keine Auskunft geben.
  2. 2Den Weg wählen. Über Peppol brauchen Sie keine Registrierung. Für Formular, Upload und Webservice melden Sie sich im Unternehmensserviceportal (USP) an. Das geht auch ohne Sitz in Österreich: Das Unternehmen wird dafür zuerst im Firmenbuch oder im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) eingetragen, dann per E-Mail registriert, und die Zugangsdaten kommen per Brief an die Geschäftsführung. Ein am USP registrierter Dienstleister kann auch für Sie einreichen.
  3. 3Die Rechnung erstellen. In ebInterface oder UBL 2.1 mit einer Software, die das kann, oder direkt im Online-Formular der Plattform. Unser Generator kann das nicht: Er schreibt XRechnung und ZUGFeRD.
  4. 4Vorher testen. Unter test.erechnung.gv.at gibt es ein Testformular und einen Test-Upload, für Peppol die Testadresse 9915:test.

Die vier Wege

WegRegistrierung am USPFormat
Online-Formularjawird im Formular erfasst
UploadjaebInterface oder UBL 2.1
WebservicejaebInterface oder UBL 2.1
PeppolneinUBL nach Peppol BIS Billing 3.0

Über Peppol haben alle Dienststellen des Bundes dieselbe Adresse, 9915:b; welche die Rechnung bekommt, ergibt sich aus der Auftragsreferenz. Details: Peppol bei e-rechnung.gv.at.

Was in die Rechnung muss

Neben den Angaben, die jede Rechnung braucht, verlangt § 4 der E-Rechnungs-Verordnung:

AngabeForm
Lieferantennummeracht Ziffern, vom Bund vergeben, z. B. 50012345
Auftragsreferenzeine zehnstellige Bestellnummer (dann mit Positionsnummer), eine dreistellige Einkäufergruppe wie Z01 oder beides als „Einkäufergruppe:Referenz“, die Referenz bis 50 Zeichen
Positionsnummernwenn die Bestellung sie nennt
BankverbindungIBAN und BIC
Zahlungsbedingungenwie vereinbart
E-Mail-AdresseIhre eigene

Wie die Auftragsreferenz aufgebaut ist: Auftragsreferenz bei e-rechnung.gv.at.

Länder und Gemeinden

Lieferanten der Länder, Städte und Gemeinden müssen nicht elektronisch abrechnen; diese Verwaltungen können E-Rechnungen über e-rechnung.gv.at trotzdem empfangen. Umgekehrt gilt das Vergaberecht: Bei Aufträgen im Oberschwellenbereich muss jeder öffentliche Auftraggeber E-Rechnungen nach der EN 16931 annehmen und verarbeiten (§ 368 BVergG 2018), spätestens seit 18. April 2020.

Zwischen Unternehmen

Zwischen Unternehmen ist die E-Rechnung in Österreich keine Pflicht. Die Wirtschaftskammer schreibt im März 2026, strukturierte E-Rechnungen seien „derzeit verpflichtend nur für Rechnungen an den Bund vorgesehen“. Eine elektronische Rechnung — auch ein PDF per E-Mail — gilt als Rechnung, wenn der Empfänger zustimmt (§ 11 Abs. 2 UStG).

Ab 1. Juli 2030 sieht die EU-Richtlinie ViDA für Umsätze zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern E-Rechnungen nach EN 16931 und eine digitale Meldung vor — dann auch zwischen Österreich und Deutschland.

Rechnungen an Unternehmen in Deutschland

Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt nur, wenn Leistender und Leistungsempfänger beide in Deutschland ansässig sind: mit Sitz, Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte, die am Umsatz beteiligt ist (Abschnitt 14.1 Abs. 4 UStAE, BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025). Ihre Rechnung aus Österreich an ein deutsches Unternehmen muss also keine E-Rechnung sein. Sie darf auf Papier gehen oder, wenn Ihr Kunde zustimmt, als E-Rechnung oder PDF (Abschnitt 14.1 Abs. 6).

Anders, wenn eine deutsche Betriebsstätte Ihres Unternehmens am Umsatz beteiligt ist: Dann gilt die Pflicht mit ihren Übergangsfristen auch für Sie — wann die E-Rechnung in Deutschland Pflicht ist. Nur umsatzsteuerlich in Deutschland registriert zu sein, reicht dafür nicht; laut BMF können Sie auf der Rechnung vermerken, dass Sie hier keine feste Niederlassung haben, um zu begründen, warum es keine E-Rechnung ist.

Will Ihr Kunde trotzdem eine E-Rechnung, ist ZUGFeRD meist die einfachste Wahl: ein PDF wie bisher, mit den Rechnungsdaten als XML darin. Unser kostenloser Generator erstellt es im Browser; das Land des Verkäufers tragen Sie selbst ein, Beträge schreibt er in Euro. Welches der beiden Formate wann passt: XRechnung oder ZUGFeRD.

Rechnungen an Behörden in Deutschland

An Bundesbehörden gilt die Pflicht auch für ausländische Lieferanten, schreibt der Bund in seiner FAQ. Die Rechnung geht als XRechnung oder in einem anderen Format nach EN 16931 über die OZG-RE, die einzige Rechnungsplattform des Bundes. Ausgenommen sind Direktaufträge bis 1.000 € (§ 3 Abs. 3 ERechV).

Registrieren müssen Sie sich auf jedem Weg, auch für Peppol. Das ist kostenlos und geht mit einem eigenen OZG-RE-Konto, ohne ELSTER; die Oberfläche gibt es auch auf Englisch. Zu den Mindestangaben gehören allerdings USt-IdNr. und Steuernummer — ob eine ausländische Steuernummer genügt, sagt die FAQ nicht. Fragen Sie im Zweifel den Support der OZG-RE.

Pflicht ist die Leitweg-ID der Behörde, als Käuferreferenz (BT-10); Sie bekommen sie mit dem Auftrag. Wer über Peppol versendet, schickt an 0204: und die Leitweg-ID. Länder und Kommunen in Deutschland setzen die E-Rechnung je selbst um, mit eigenen Portalen und Regeln. Schritt für Schritt: XRechnung an den Bund; die ID prüfen: Leitweg-ID.

Rechnungen von Lieferanten aus Deutschland

Ein deutscher Lieferant muss Ihnen keine E-Rechnung schicken: Auch in diese Richtung gilt die Pflicht nur zwischen zwei Unternehmen in Deutschland. Kommt trotzdem eine, ist es meist eines von zwei Formaten:

  • ZUGFeRD: ein PDF, das Sie wie jedes andere öffnen und drucken; die Rechnungsdaten stecken als XML-Datei darin. In Frankreich heißt dasselbe Format Factur-X.
  • XRechnung: nur eine XML-Datei, ohne Seite zum Ansehen. Lesen können Sie sie mit unserem kostenlosen Viewer, der sie als Rechnung darstellt.

Ob eine Datei die Regeln einhält — Summen, Pflichtangaben, Steuersätze —, zeigt unser Validator nach dem Regelwerk der KoSIT, mit einer Erklärung in Klartext je Fehler.

Welches Format wofür

FormatWofürPrüft NormAPI
ebInterface 4.3–6.1Rechnungen an den Bund in Österreichnein
UBL 2.1, über Peppol nach BIS Billing 3.0Rechnungen an den Bund in Österreichnein
XRechnung (UBL oder CII)Behörden in Deutschlandja, auch erstellen und lesen
ZUGFeRD / Factur-XUnternehmen in Deutschland, als PDF mit XMLja, auch erstellen und lesen

Häufige Fragen

Nimmt e-rechnung.gv.at eine XRechnung oder ZUGFeRD an?

Die Plattform nennt beide Formate nicht. Sie nimmt ebInterface 4.3 bis 6.1 und UBL 2.1 an, über Peppol nur UBL nach Peppol BIS Billing 3.0. Für eine Bundesdienststelle in Österreich erstellen Sie die Rechnung deshalb in einem dieser Formate, mit Lieferantennummer und Auftragsreferenz.

Brauche ich in Österreich eine Leitweg-ID?

Nein. Ihre Rolle übernehmen Lieferantennummer und Auftragsreferenz aus der Bestellung; über Peppol entscheidet die Auftragsreferenz, welche Dienststelle die Rechnung bekommt. Eine Leitweg-ID brauchen Sie nur für Rechnungen an deutsche Behörden.

Ich bin ein deutsches Unternehmen und liefere an den Bund in Österreich. Muss ich elektronisch abrechnen?

Ohne Betriebsstätte in Österreich nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, und Papierrechnungen nimmt der Bund von Ihnen weiter an. Mit einer Betriebsstätte dort gelten Sie als inländisch und sind voll verpflichtet. Der Weg ohne Registrierung ist Peppol, mit UBL nach Peppol BIS Billing 3.0.

Muss ich ab 2027 E-Rechnungen an meine deutschen Kunden schicken?

Nein, solange keine deutsche Betriebsstätte Ihres Unternehmens am Umsatz beteiligt ist. Die deutsche Pflicht gilt nur zwischen zwei Unternehmen, die beide in Deutschland ansässig sind. Eine E-Rechnung schicken dürfen Sie, wenn Ihr Kunde zustimmt.

Ich bin ein deutsches Unternehmen mit Kunden in Österreich. Muss ich ihnen E-Rechnungen schicken?

Nein. Die deutsche Pflicht gilt nur, wenn auch der Kunde in Deutschland ansässig ist, und in Österreich gibt es zwischen Unternehmen keine. Für Behörden in Österreich gilt, was oben steht.

Kommt eine XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung aus Deutschland, lesen und prüfen Sie sie bei uns kostenlos. Für Rechnungen an deutsche Kunden und Behörden erstellt unser Generator eine Datei, die das KoSIT-Regelwerk besteht, bevor Sie sie herunterladen.

Quellen: IKTKonG; E-Rechnungs-Verordnung; USP: e-Rechnung an die öffentliche Verwaltung; e-rechnung.gv.at: Formate; Einbringungsarten; Ausländische Vertragspartner; USP: Registrierung ausländischer Unternehmen; WKÖ: E-Rechnung im Umsatzsteuerrecht (31. März 2026); BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025; FAQ des BMF (März 2026); FAQ der E-Rechnung des Bundes; § 3 ERechV. Gelesen am 5. November 2026. NormAPI steht in keiner Verbindung zu e-rechnung.gv.at, dem USP oder der OZG-RE; diese Seite ist keine Steuerberatung.